EPAL 2 Palette


 

The design of the EPAL 2 pallet makes it ideal for the heaviest of industrial loads. The base frame allows it to be transported on chains or roller conveyors.

  • EPAL pallets are safe worldwide and across borders.
  • EPAL pallets guarantee smooth transport of your goods.
  • EPAL pallets ensure stable storage of your goods.
  • EPAL pallets ensure maximum occupational safety thanks to their high quality.
  • Product Sheet

 


SPECIFICATIONS

 

Boards:  17

Nails: 133

Blocks: 9

Length: 1,200 mm

Width: 1,000 mm

Height: 162 mm

Weight: approx. 35 kg

Safe working load: 1,250 kg

When stacking laden pallets on a solid, even surface, the bottommost pallet must not exceed a load of max. 4.250 kg.

 


MARKINGS

 

1/2 Branded markings of the European Pallet Association e.V.

3 IPPC branded marking in accordance with the national plant protection rules (mandatory since 01/01/2010 for EPAL pallets)

4 Country code

5 Registration number of the responsible Plant Protection Authority

6 Method of treatment (heat treatment)

7 EPAL control staple (mandatory)

8 Repair nail (only present if the pallet is a repaired EPAL pallet)

9 Licence number – Year – Month

10 FOR50

 

Related links


DETAILS


If EPAL-pallets display one or more of the following faults, the pallets are not exchangeable and should be repaired in accordance with EPAL’s Technical Regulations. Non-exchangeable EPAL pallets:
A board is missing.
A block is missing or split in such a way that more than one nail shank is visible. Twisted blocks must not protrude more than 10 mm.
 Twisted blocks must not protrude more than 10 mm.
A bottom or deck board is splintered in such a way that more than one nail shank is visible.
A board is broken transversally or diagonally.
Further features of poor general condition:
  1. The safe working load is no longer guaranteed (rotten and decayed, heavy splintering, damaged stringers).
  2. The pallet is contaminated in such a way that this may lead to the contamination of the payload.
  3. Heavy splintering is visible on several blocks.
  4. Unacceptable components have clearly been used (e.g. boards that are too thin, blocks that are too small).
  5.  

     

     

     

     

EPAL-Paletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung nicht gebrauchsfähig sind,   müssen gemäß  dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.

    1. Die Reparatur von EPAL-Paletten darf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
    2. Die Reparatur von EPAL-Paletten ohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
    3. Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
    4. Reparierte EPAL-Paletten müssen nach der Reparatur wieder gemäß der Qualitätsklassifizierung gebrauchsfähig sein.


      Welche Hölzer dürfen / müssen aus pflanzengesundheitlicher Sicht bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten (§ 13r Pflanzenbeschauverordnung*)


      AusgangslageWeitere Verwendung der PalettenWas ist bei der Reparatur zu beachten?
      Paletten mit IPPC* – StempelnAusbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen

      Entfernen aller vorhandenen IPPC* – Stempel
      Paletten mit IPPC* – StempelnAusbesserung (bis 1/3) und Weiterverkauf
      als gebrauchte IPPC*  – Paletten
      Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen

      Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel

      -> Registrierung* erforderlich
      Paletten mit IPPC* – StempelnAufarbeitung (mehr als 1/3) und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – PalettenAufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen

      Entfernen aller vorhandenen
      IPPC*  – Stempel

      Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*

      Der Hitzebehandlungskammerbetreiber stempelt die Paletten mit eigenem IPPC*- Stempel
      Paletten ohne IPPC* – StempelnGgf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen

      * „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.

      Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach
      Die Einhaltung des ISPM 15 Standards ist die wichtigste Bedingung, um Ladungsträger uneingeschränkt im internationalen Warenverkehr einsetzen zu können. Alle EPAL-Ladungsträger werden alle nach dem strengen Standard des IPPC (International Plant Protection Convention) hergestellt und sind somit länderübergreifend einsetzbar.
      1. Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
      2. Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
      3. Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten untersagt.


        Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)


        Ausgangslage

        Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten

        Rechtliche Einordnung

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

        Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel)

        Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel)

        Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

        Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten

        Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel)

        Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma

        Paletten ohne IPPC* – Stempel

        Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

        Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz

        Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)

        Anzeigepflicht


        * „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.

        Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de
      Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für reparierte EPAL-Paletten.
      Deckbretter / Querbretter / Bodenbretter
        1. An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
        2. Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
        3. Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längsseiten gefast sein.

           

          gefastes Bodenbrett


           

          Nagelbild
          1. Die Position der verwendeten 133 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
          2. Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein. 
          3. Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
          4. Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL-Paletten verwendet werden, tragen   eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
          5. Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL-Paletten verwenden werden.
          Deckbrett-Querbrett Mittelklotz
          Deckbrett Querbrett Eckklotz
          Nagel