EPAL 2 Palette
The design of the EPAL 2 pallet makes it ideal for the heaviest of industrial loads. The base frame allows it to be transported on chains or roller conveyors.
- EPAL pallets are safe worldwide and across borders.
- EPAL pallets guarantee smooth transport of your goods.
- EPAL pallets ensure stable storage of your goods.
- EPAL pallets ensure maximum occupational safety thanks to their high quality.
- Product Sheet
SPECIFICATIONS
Boards: 17
Nails: 133
Blocks: 9
Length: 1,200 mm
Width: 1,000 mm
Height: 162 mm
Weight: approx. 35 kg
Safe working load: 1,250 kg
When stacking laden pallets on a solid, even surface, the bottommost pallet must not exceed a load of max. 4.250 kg.
MARKINGS
1/2 Branded markings of the European Pallet Association e.V.
3 IPPC branded marking in accordance with the national plant protection rules (mandatory since 01/01/2010 for EPAL pallets)
4 Country code
5 Registration number of the responsible Plant Protection Authority
6 Method of treatment (heat treatment)
7 EPAL control staple (mandatory)
8 Repair nail (only present if the pallet is a repaired EPAL pallet)
9 Licence number – Year – Month
10 FOR50
DETAILS
- The safe working load is no longer guaranteed (rotten and decayed, heavy splintering, damaged stringers).
- The pallet is contaminated in such a way that this may lead to the contamination of the payload.
- Heavy splintering is visible on several blocks.
- Unacceptable components have clearly been used (e.g. boards that are too thin, blocks that are too small).
EPAL-Paletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung nicht gebrauchsfähig sind, müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.
- Die Reparatur von EPAL-Paletten darf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
- Die Reparatur von EPAL-Paletten ohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
- Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
- Reparierte EPAL-Paletten müssen nach der Reparatur wieder gemäß der
Qualitätsklassifizierung gebrauchsfähig
sein.
Welche Hölzer dürfen / müssen aus pflanzengesundheitlicher Sicht bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten (§ 13r Pflanzenbeschauverordnung*)
Ausgangslage Weitere Verwendung der Paletten Was ist bei der Reparatur zu beachten? Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten Ausbessern oder Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen
Entfernen aller vorhandenen IPPC* – StempelPaletten mit IPPC* – Stempeln Ausbesserung (bis 1/3) und Weiterverkauf
als gebrauchte IPPC* – PalettenAusbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen
Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel
-> Registrierung* erforderlichPaletten mit IPPC* – Stempeln Aufarbeitung (mehr als 1/3) und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen
Entfernen aller vorhandenen
IPPC* – Stempel
Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*
Der Hitzebehandlungskammerbetreiber stempelt die Paletten mit eigenem IPPC*- StempelPaletten ohne IPPC* – Stempeln Ggf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen
* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.
Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach
- Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
- Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
- Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten
untersagt.
Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)
Ausgangslage
Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten
Rechtliche Einordnung
Paletten mit IPPC* – Stempeln
Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel)
Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten
Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel)
Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma
Paletten ohne IPPC* – Stempel
Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz
Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)
Anzeigepflicht
* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.
Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de
- An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
- Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
- Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längsseiten gefast sein.
gefastes Bodenbrett
- Die Position der verwendeten 133 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
- Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein.
- Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
- Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL-Paletten verwendet werden, tragen eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
- Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL-Paletten verwenden werden.